Innovationsprogramm für den Mittelstand

11
Sep

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

InnovationsprogrammDas Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (Abkürzung: ZIM) ist ein grundlegendes Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Abkürzung: BMWi), um die marktorientierte Förderung der Technologie der innovativen mittelständischen Wirtschaft in der BRD zu unterstützen.
Das Zentrale Innovationsprogramm bietet kleinen und mittleren Unternehmen (Abkürzung: KMU) bis zum Ende des Jahres 2013 ein Förderangebot mit diversen Förderkonditionen. Dazu gehört beispielsweise die Förderung von Kooperationsprojekten, Netzwerkprojekten und Einzelprojekten.

Verbesserung der Zusammenarbeit

Durch das Innovationsprogramm sollen verschiedene Ziele erreicht werden, wie die Verbesserung der Zusammenarbeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie die Anregung der KMU zu mehr Engagement für Innovationen, Forschung und Entwicklung. Des Weiteren soll das technische und wirtschaftliche Risiko von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Abkürzung: FuE-Projekte) für kleinere und mittlere Unternehmen verringert sowie das Innovationsmanagement, Kooperationsmanagement und Netzwerkmanagement in KMU verbessert werden. Außerdem wird angestrebt die erzielten Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung (Abkürzung: FuE) möglichst schnell in kommerzielle Innovationen umzusetzen und die Anstrengungen von von kleinen und mittelständischen Unternehmen für FuE-Kooperationen und innovative Netzwerke zu erhöhen.

bundesweites Förderprogramm

Zusammengefasst ist das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand in ein bundesweites Förderprogramm für kleine und mittelständischen Unternehmen sowie für die, mit diesen Betrieben zusammenarbeitenden, wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen. Die Förderung des Innovationsprogramms ist offen für sämtliche Technologien und Branchen
Bis zum Ende des Jahres 2010 sind neben den genannten Betrieben auch Unternehmen aller Rechtsformen mit Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland antragsberechtigt, sofern sie weniger als 1000 Beschäftigte haben.